Satzung der
Mundart-Initiative im Kreis Cochem-Zell e.V.
1. Name und Sitz
Die Mundart-Initiative im Kreis Cochem-Zell e.V. hat ihren Sitz in Cochem-Mosel bzw. am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vereinszweck:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung..
Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Wiederbelebung der dörflichen Mundart in Mosel, Eifel und Hunsrück im Landkreis Cochem-Zell. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Aktivierung der von Dorf zu Dorf unterschiedlichen Mundart im Rahmen von Veranstaltungen wie Mundart-Abende, Auftritte auf öffentlichen und privaten Festen, Dokumentation der zahlreichen von Ort zu Ort unterschiedlichen Mundart in schriftlicher und akustischer Form sowie im Internet. Darüber hinaus sollen Kontakte zu Institutionen, Vereinen und Personen geschaffen werden die sich mit der Erforschung und Vermittlung des Moselfränkischen innerhalb und außerhalb unseres Landkreises befassen. Der Verein ist Kommunikationsforum für alle, die sich für die Geschichte, Entwicklung und die regionalen sowie lokalen Ausprägungen des Moselfränkischen interessieren.
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für die Vereinstätigkeit keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jegliche Tätigkeit zum Zwecke des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Für den Verein getätigte Auslagen und Fahrtkosten im Auftrag des Vereins werden gegen Beleg erstattet. Die Kosten für Fahrten zu Mitgliederversammlungen werden nicht erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen notwendig.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
5. Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder-versammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellver-
tretenden Vorsitzenden, einem/einer Kassenwart/in und einem/einer Schriftführer/in und
Chronisten/in, der/die gleichzeitig für Pressearbeit und die Redaktion des Internet-Auftritts
zuständig ist. Darüber hinaus gehören zum Vorstand Beisitzer aus den Regionen
Mosel, Eifel und Hunsrück.
b) die Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich..
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder in dessen Auftrag durch den
Schriftführer in schriftlicher Form unter Beifügung einer Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu geben.
Alle Beschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren und von zwei Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen.
8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum der Absendung der Einladung per Brief, Mail oder
Fax.
Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig sofern bestimmte Aufgaben nicht in einer
Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Der Mitgliedersammlung sind die Jahresrechnung einschließlich Kassenbericht und der Jahresbericht zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
9. Satzungsänderung:
Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Geplante Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausführlich darzulegen.
10. Beurkundung von Beschlüssen.
Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand sind schriftlich niederzulegen
und von jeweils zwei Mitgliedern des jeweiligen Organs zu unterzeichnen.
11. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehre juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für kulturelle oder gemeinnützige oder wohltätige Zwecke. Über die Begünstigten entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2008 im
Bürgerhaus St. Aldegund genehmigt.
Cochem/St.Aldegund, den 8. Oktober 2008
Ediger-Eller, 28. September 2009
Cochem, den 24. November 2013
St. Aldegund, 3. Mai 2024